Badeordnung

Werte Gäste!

Mit Erwerb einer Eintrittskarte schließen Sie mit der Badeanstalt einen Badebesuchsvertrag ab und anerkennen damit die folgende Badeordnung als Vertragsinhalt.

1. Pflichten der Badeanstalt

1.1. Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste

(1) Die Badeanstalt ermöglicht den Gästen, die Einrichtungen der Badeanlage im Rahmen der Vorschriften dieser Badeordnung auf eigene Gefahr zu benützen.

(2) Es ist weder der Badeanstalt noch dem Personal möglich, Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem Badegelände ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren.

(3) Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der Badeanstalt gehörende Dritte.

(4) Die Badeanstalt übernimmt gegenüber den Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten.

1.2. Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung

(1) Die Badeanstalt ist gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen.

(2) Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, kann die Badeanstalt mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.


(3) Die Badeanstalt behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.

(4) Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet.

1.3. Zustand und Bedienung der Anlagen

(1) Die Badeanstalt steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsmäßig errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die Badeanstalt alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der Badeanstalt bestehen nicht.

(2) Sobald die Badeanstalt von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Badeanstalt umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein. In diesem Fall erfolgt keine Rückerstattung des Eintrittsentgelts.

(3) Der Badegast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich.

1.4. Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung

Die Badeanstalt kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der Badeanstalt aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsentgelts.

1.5. Hilfe bei Unfällen

Kommt es zu einem Unfall, leitet die Badeanstalt mit Hilfe ihres zuständigen Personals im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein.

1.6. Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren

Wird der Badeanstalt, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist die Badeanstalt mit Hilfe ihres Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden.

1.7. Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung Minderjähriger, Unmündiger, Behinderter und Nichtschwimmer

Die Badeanstalt und damit ihr Personal sind nicht in der Lage und daher auch nicht verpflichtet, unmündige bzw. körperlich oder geistig behinderte Personen und Nichtschwimmer zu beaufsichtigen.

1.8. Haftung der Badeanstalt

(1) Die Badeanstalt haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat.

(2) Die Badeanstalt haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benützungsregeln (z.B. für Rutsche, Sprungturm, Sauna etc.) sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt1.3, Abs.2.

(3) Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Badeanstalt ist weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstigen Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schaden (z.B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren.

2. Pflichten der Gäste

2.1. Eintrittskarten, Schlüssel, Wertkarten; Entgelte

(1) Die Benützung der Badeanlagen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte laut Tarifordnung zulässig. Die Tarifordnung ist Teil der Badeordnung.

(2) Eintrittskarten sind während der gesamten Dauer des Badebesuches aufzubewahren. Abhanden gekommene Eintrittskarten werden nicht neu ausgestellt. Der Besucher hat das Bad zu verlassen oder eine neue Eintrittskarte zu lösen.

(3) Für ausgegebene Schlüssel kann auf Grund der geltenden Tarife eine Kaution verlangt werden.

(4) Die Eintrittskarte, ausgegebene Schlüssel oder Wertkarten sind beim Verlassen des Bades zurückzugeben.

(5) Für abhanden gekommene Schlüssel ist Ersatz zu leisten.

2.2. Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen

(1) Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen, haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechendes Aufsichts- oder Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen. Die Badeanstalt ist nicht verpflichtet die Erklärung der Begleitperson, zur Aufsicht befugt zu sein, zu überprüfen, sondern darf auf die Richtigkeit der von der Begleitperson gemachten Erklärung vertrauen.

(2) Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände der Badeanstalt nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.

(3) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.

2.3. Aufsicht bei Gruppenbesuchen

(1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.

(2) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Badeanstalt das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.

2.4. Anweisungen des Personals der Badeanstalt

(1) Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der Badeanstalt uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.

(2) Wer die Badeordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen (z.B. Rutsche, Sprungturm, Sauna) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3.Abs.2 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten der Badeanstalt aus dem Bad gewiesen werden.

(3) In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden.

2.5. Hygienebestimmungen

(1) Die Gäste sind in der gesamten Badeanlage zu größter Sauberkeit verpflichtet.

(2) Der Barfußbereich darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden.

(3) Die Badeanlage darf nicht mit ansteckenden bzw. Ekel erregenden Krankheiten oder offenen Wunden besucht werden.

(4) Vor jedem Betreten des Beckens ist aus hygienischen Gründen zu duschen. Die Brausen sind nach dem Gebrauch sofort abzudrehen.

(5) Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln sowie das Waschen der Badebekleidung in Schwimm- und Badebecken sind untersagt.

(6) Abfälle (Flaschen, Gläser, Dosen, Papier etc.) sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.

(7) Das Verzehren von Speisen und Getränken ist aus Hygienegründen im gesamten Bade- und Saunabereich verboten.

(8) In der gesamten Badeanstalt ist das Schwimmen nur in badüblicher entsprechender sauberer und sicherer Badebekleidung (Bikini, Badeanzug und Badehose) gestattet. Badebekleidung muss aus Elasthan oder Polyester oder ähnliche wasserabweisende Stoffe bestehen und sollte relativ eng anliegend sein, so dass sie bei Öffnungen nicht angesaugt werden kann. Lose Bänder dürfen nicht an der Badebekleidung hängen. Lange Hosen, Jeans, Straßenbekleidung etc. sind jedenfalls nicht erlaubt.

2.6. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen

(1) Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet.

(2) Die Abgrenzungen des Badegeländes dürfen nicht er- und überklettert werden.

(3) Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden (z.B. Kinderplanschbecken, Nichtschwimmerbereich, Wasserrutschen).

(4) Glasgegenstände dürfen im gesamten Bade- und Saunabereich nicht verwendet werden.

(5) Das großzügige Reservieren von Liegen im Hallenbad- und Saunabereich ist verboten.

(6) Das Rauchen ist im gesamten Innenbereich des Hallenbades verboten.

2.7. Saunabenützung

(1) Die Sauna darf nur von Personen benutzt werden, die aus gesundheitlicher Sicht dazu geeignet sind.

(2) Jeder Saunagast muss mindestens ein ausreichend großes Liegetuch mithaben.

(3) Für Kinder und Jugendliche ist der Zutritt in den Saunabereich erst ab dem vollendeten 6. Lebensjahr in Begleitung einer Aufsichtsperson gestattet. Sie sind für das Verhalten der Kinder und Jugendlichen in der gesamten Badeanstalt und für die Einhaltung der Bade- und Saunaordnung verantwortlich.

(4) Für die Benützung der Sauna verweisen wir auf die separate Saunaordnung.

2.8. Benützung von Zusatzeinrichtungen

(1) Liegestühle, Tischtennisgeräte und andere Einrichtungen können, solange der Vorrat reicht, gegen entsprechende Benützungsgebühr verwendet werden.

(2) Für Verlust oder Beschädigung ist Ersatz zu leisten.

2.9. Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen

(1) Für in das Badegelände eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.

(2) Gefundene Gegenstände sind an der Badekasse gegen Bestätigung abzugeben.

(3) Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass der Zugang zum Bad, insbesondere auch im Hinblick für Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt wird.

2.10 Meldepflichten / Hilfeleistungspflicht

(1) Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung der Badeanstalt sofort zu melden.

(2)Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.

2. 11.Sonstige gewerbliche Tätigkeit / Werbung

Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich der Badeanstalt bedarf der Zustimmung des Eigentümers.

Wiener Neustadt, am 01.08.2016

Aqua Nova

Ferdinand Graf von Zeppelinstr. 12
2700 Wiener Neustadt

Öffnungszeiten

Täglich geöffnet von 9 bis 21.30 Uhr
(Bade- und Saunaschluss 21.00 Uhr)
Freibereich: 10.00 - 21.00 Uhr (Mai - September, bei Schönwetter)
Morgenschwimmen: Montag bis Freitag, 6.30 bis 8 Uhr Sportbecken (Halle und Freibereich) - Eintritt nur mit gültigem Ticket möglich - Kassa erst ab 7.30 Uhr besetzt - Ticketkauf somit allenfalls im Vorfeld erforderlich
Schulbetrieb: Mo. - Fr. ab 8.00 Uhr (Sportbereich)